Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
1. Vertragsabschluss und Vertragsinhalt
Für sämtliche Abschlüsse (Kauf- und Lieferungsverträge) sind nachstehendeAllgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen wesentlicher Bestandteil. Einkaufsbedingungen des Bestellers sind für uns unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird und der Besteller seine Zustimmung zu unseren Bedingungen nicht ausdrücklich erklärt. Die Entgegennahme der Lieferung gilt in jedem Fall als Einverständnis mit diesen Bedingungen und der Auftragsbestätigung. Nebenabreden bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung, mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
Eindeckung mit Rohmetallen bleibt vorbehalten, d.h. wir sind zur Lieferung nur insoweit verpflichtet, als uns eine Eindeckung mit den notwendigen Rohmetallen zu den am Tage (Datum) des Abschlusses gültigen Preisen möglich ist.
2. Preise
Unsere Preise gelten ab Werk. Preisbasis sind die Hüttenmetallnotierungen. Bei einer Änderung bis zum vereinbarten Liefertermin behalten wir uns eine Anpassung der Preise vor. Ebenso sind wir berechtigt, eine angemessene Preiserhöhung vorzunehmen, wenn nach Vertragsabschluss Änderungen bei Hilfsstoffen, Löhnen, Gehältern, Frachten oder öffentlichen Abgaben eintreten.
Unsere Rechnungen sind innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto zahlbar. Bei Zahlung innerhalb 8 Tagen gewähren wir 2 % Skonto. Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, über die Bestellmenge hinausgehendeAbrufe zum Tagespreis zu berechnen oder zu streichen.
3. Fracht und Verpackung
Der Versand ist grundsätzlich ab Werk. Es steht uns frei, entweder frachtfrei zu liefern oder die nach dem Vertrag vorgesehene Fracht zu vergüten, höchstens bis zum Betrag der tatsächlich entstandenen Frachtkosten. Verpackung erfolgt je nach den Erfordernissen in Kisten, Kartons, Palettenoder Latten. Die Verpackung wird gesondert berechnet und nicht automatisch zurückgenommen. Anspruch auf Gutschrift bei Rücksendung bestehtgrundsätzlich nicht.
4. Abnahme
Soll die Ware nach besonderen Bedingungen geprüft werden, erfolgt die Abnahme bei uns. Sachliche Abnahmekosten werden nicht in Rechnung gestellt, persönliche Reise- und Aufenthaltskosten des Abnahmebeauftragtensowie Kosten und Gebühren vom Besteller zugezogener behördlicheroder sonstiger Stellen gehen zu Lasten des Bestellers. Wird auf Abnahme bei uns verzichtet, gilt die Ware als abgenommen, sobald sie dasWerk verlässt.
5. Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Ware unser Werk verlässt oder dem Besteller zur Verfügung gestellt wird. Für von uns zu vertretende Transportschäden haften wir nur, wenn uns eine ordnungsmäßige Tatbestandsaufnahme(§ 438 Abs. 2 HGB) vorgelegt wird. Wird die Warezurükgenommen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, trägt der Besteller jede Gefahr bis zum Eingang bei uns.
6. Haftung für Mängel
Für Mehr- oder Mindermengen gelten die DIN-Normen + - 10 %.Beanstandungen sind unbeschadet einer früheren gesetzlichen Rügepflicht unverzüglich nach Feststellung des Mangels, spätestens aber zwei Wochennach Empfang der Ware, schriftlich geltend zu machen.
Drei Monate nach Lieferung ist auch die Haftung für versteckte Mängelausgeschlossen. Stellt der Besteller auf Verlangen nicht unverzüglich Proben der beanstandeten Ware zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche. Unbeschadet einer früheren Verjährung verjährt der Mängelanspruchvier Wochen nach Zurückweisung der Mängelrüge. Sachliche Behandlung einer Mängelrüge ist kein Verzicht auf die Einhaltungvorstehender Bestimmungen.
Bei begründeter Beanstandung wird kostenlos und frachtfrei ursprünglicherEmpfangsstation Ersatz geleistet. Die Ersatzlieferung kann von der Rückgabe der beanstandeten Ware auf unsere Kosten abhängig gemacht werden. Weitergehende Ansprüche wie Wandlung, Minderung, Vergütung von Schäden, entgangener Gewinn, Vertragsstrafen, Arbeitslöhne usw.sind ausgeschlossen.
Aus mangelhaften Teillieferungen können keine Rechte bezüglich der übrigen Teillieferungen hergeleitet werden. Folgelieferungen können wegen solcher Mängel nicht gerügt werden, die dem Besteller zum Zeitpunkt der Absendung aus bereits erhaltenen Teillieferungen bekannt sind oder bekannt sein mussten. Solange der Besteller mit Verpflichtungen aus dem Liefervertrag in Verzug ist, kann die Beseitigung von Mängeln oder Ersatzlieferungendurch uns verweigert werden.
7. Liefer-, Abnahme- und Abruffristen
Lieferfristen gelten für den Zeitpunkt der Lieferung ab Werk.
Wird ein Liefertermin um mehr als vier Wochen überschritten, so ist der Besteller verpflichtet, uns eine angemessene Nachlieferungsfrist zu setzen. Sollten wir unsere Lieferungsverpflichtung auch bis zum Ablauf einer Nachlieferungspflicht nicht erfüllen, so hat der Besteller lediglich das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Die Erklärung des Rücktritts muss dann unverzüglich -schriftlich oder fernschriftlich- erfolgen.
Bei Arbeitskämpfen, höherer Gewalt und anderen unabwendbaren Ereignissen, die bei uns und / oder unseren Vorlieferanten eintreten, sowie vonuns unverschuldetes Unvermögen zur Lieferung, entfällt im Umfang und für die Dauer der Auswirkung unsere Lieferpflicht. In diesem Falle kann der Besteller frühestens sechs Monate nach Ablauf der Nachlieferungsfrist vom Vertrage durch schriftliche Erklärung zurücktreten.
Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder wegen verspäteter Lieferung sind in jedem Falle ausgeschlossen.
Falls nicht ausdrücklich ausgeschlossen, sind wir zu Teillieferungen berechtigt. Aus der Verzögerung von Teillieferungen kann der Besteller keine Rechte hinsichtlich der übrigen Teillieferungen herleiten.
Ist eine Abnahmefrist vereinbart, sind wir über ihren Verlauf hinaus zurLieferung berechtigt, aber nicht verpflichtet.
8. Jahres-Abschlussmengen
können bei nicht fristgerechter Abnahme ohne weitere Ankündigung nach Ablauf ausgeliefert werden.
Abruf und Spezifikation einzelner Teillieferungen sind in möglichst gleichmäßigen Zeiträumen und Mengen und so rechtzeitig vorzunehmen, dasseine ordnungsgemäße Herstellung und Lieferung innerhalb der Vertragsfrist möglich ist. Unterbleiben Abruf und Spezifikation trotz schriftlicherAufforderung, können wir nach Ablauf von drei Monaten Menge und Zeitpunktder Teillieferung selbst bestimmen oder vom Vertrag zurücktretenoder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Vorgelegte Werkzeugkostensind uns nach Ablauf von zwei Jahren in bar zu erstatten, falls bis dahin nicht die vereinbarte Amortisation durch Lieferabrufe erfolgt ist. Durch Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge erwirkt der Bestellerkein Recht an den Werkzeugen. Sie bleiben unser Eigentum. Wir sind berechtigt,die Werkzeuge nach Ablauf von zwei Jahren seit Datum der Werkzeugauftragsbestätigung zu verschrotten, falls innerhalb dieser Frist, von Proben und Musterlieferungen abgesehen, kein Auftrag erteilt wird. Ein Erstattungsanspruch hinsichtlich der anteilig gezahlten Werkzeugkosten entfällt; er besteht auch dann nicht, wenn nach Vernichtung der Werkzeugeein Auftrag erteilt wird.
9. Urheberrecht
Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden hierdurch Patent-, Muster- oder Markenrechte Dritter verletzt, haftet der Besteller uns für den dadurch erwachsenen Schaden und entgehenden Gewinn.
10. Kreditgrundlage
Ergeben sich Zweifel an der bei Vertragsabschluss vorausgesetzten Kreditwürdigkeitdes Bestellers durch Auskünfte oder aus vor Vertragsabschlussliegenden Tatsachen, aus Zwangsvollstreckung, Zahlungseinstellung, Vergleich, Konkurs, Geschäftsauflösung oder Übergang, Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen usw. oder bezahlt der Besteller fällige Rechnungen trotz Mahnung nicht, sind wir berechtigt, Vorauszahlung, Sicherheit oder Barzahlung, ohne Rücksicht auf andere frühere Vereinbarungen, zu verlangen. Unter den gleichen Voraussetzungen sind wir jederzeit berechtigt, das Lager des Bestellers zu besichtigen, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware gegen Anrechnung des Verwertungsbetrages herauszuverlangen und in einer uns geeignet erscheinenden Form auf Kosten des Bestellers sicherzustellen sowie die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehaltstehenden Ware zu untersagen und Bekanntgabe der Kreditgeschäftezu verlangen.
11. Eigentumsvorbehalt
Sämtliche von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller uns aus der Geschäftsverbindung z. Z. der Lieferung oder künftigzustehenden Ansprüche unser Eigentum. Werden unsere Waren mit anderen zu einer einheitlichen Sache vermischt oder verbunden, so werden wir Miteigentümer zu wertentsprechenden Anteilen, auch wenn andere Waren als Hauptsache anzusehen sind. Werden unsere Waren so verarbeitet, dass unser Eigentum an ihnen erlischt, so erwerben wir Eigentum an den neuentstehenden Sachen mit dem Anteil, der dem Wert unserer Waren entspricht. Werden die uns dann oder anteilig gehörenden Waren veräußert, so wird die Kaufpreisforderung aus der Weiterveräußerung schon jetzt bis zur Höhe des Wertanteils unserer Ware am Gesamtveräußerungspreis an uns abgetreten. Beim Besteller eingehende Entgelte (Sachen, Bargeld oder Bankforderungen) werden als unser Eigentum entgegengenommen. Alle Sachen (Waren, Geld usw.) die uns ganz oder anteilig gehören, sind von dem Besteller gesondert aufzubewahren. Sobald eine Übergabe erforderlich ist, wird diese dadurch ersetzt, dass die Waren usw. vom Besteller für uns unentgeltlich in Verwahrung genommen werden. Die Verpfändung oder Sicherheitsübereignung unserer Waren ist dem Besteller untersagt. Zugriffe Dritter sind uns sofort unter Übergabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Die Kosten der Intervention trägt der Besteller. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts einschließlich eines Herausgabeverlangens gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
12. Zahlungsbedingungen
Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen, auch nicht wegen Beanstandungen.
Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und nur zahlungshalbersowie vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit hereingenommen. Erfolgt die Zahlung in Wechseln, Schecks oder anderen Anweisungspapieren, so trägt der Besteller die Kosten der Diskontierung und der Einziehung, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, gilt folgendes als vereinbart: Alle unsere Forderungen werden ohne Rücksicht auf hereingenommene Wechsel sofort in bar fällig. Der Besteller befindet sich auch ohne Mahnung in Verzug. Er ist verpflichtet, für alle unsere Forderungen geeignete Sicherheiten, insbesondere durch Grundstücksbelastungen, Forderungsabtretungen und Übertragung oder Verpfändung von Gegenständen zu stellen. Der Besteller darf die in unserem Allein- oder Miteigentum stehenden Sachen nicht mehr veräußern und hat sie auf Verlangen an uns herauszugeben. Dingliche Rechte Dritter werden durch die Herausgabe nichtberührt. Der Besteller hat Barzahlungen auch an uns abgetretene Forderungen für uns in gesonderte Verwahrung zu nehmen und diese unverzüglich an unsweiterzuleiten bzw. die anteiligen Beträge aus Postscheck- und Bankguthabenan uns abzutreten. Wir sind berechtigt, unbeschadet weiterer Ansprüche, Verzugszinsen in Höhe von 5 bis 8 % für jeden angefangenen Monat der Zahlungsüberschreitung zu verlangen. Auch können wir ohne Nachfristsetzung undohne Ablehnungsandrohung (§ 326 BGB) vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand gesetzlich
Die Beziehungen zwischen Lieferer und Besteller unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.


